Kann ich im Rahmen der DSGVO Daten außerhalb der EU verarbeiten?
Die DSGVO erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten in Nicht-EU-Länder (sog. „Drittländer“), um den internationalen Handel und die internationale Zusammenarbeit sicherzustellen.
Sie können Daten in Länder übertragen, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten: Andorra, Argentinien, Kanada (nur kommerzielle Organisationen), Färöer-Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, Japan, Vereinigtes Königreich , Südkorea und USA (sofern der Empfänger dem Datenschutzrahmen unterliegt). In diesen Ländern sehen die nationalen Rechtsvorschriften ein mit dem EU-Recht vergleichbares Schutzniveau für personenbezogene Daten vor.
Um Daten in ein Drittland zu übermitteln, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und daher kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt, müssen Sie sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten beim Empfänger geschützt werden.
Dies kann z.B. sichergestellt werden. durch den Einsatz von Standardvertragsklauseln, für Datenübermittlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe durch sogenannte Binding Corporate Rules oder durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Verhaltenskodizes, die von der Europäischen Kommission als allgemeingültig erklärt wurden.
Es gibt mehrere Ausnahmen, die eine Datenübermittlung in ein Drittland erlauben, auch wenn der Schutz personenbezogener Daten nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Am häufigsten ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.
Dieser Inhalt wird nur zu Bildungszwecken bereitgestellt. Die DSGVO ist faktenspezifisch und die Art und Weise, wie sie auf Ihr Unternehmen angewendet wird, kann sich von dem unterscheiden, was in diesem Artikel besprochen wird. Bitte betrachten es nicht als Ersatz für ein professionelles Rechtsgutachten.
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